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Beratung - Personensorge f. Kinder und Jugendliche

Rechtsquelle

§ 18 SGB VIII

Maßnahmenart

Beratung in Bezug auf Personensorge für Kinder und Jugendliche und auf die Umsetzung von Unterhalts- bzw. Unterhaltsersatzansprüchen.

Träger/Amt

Jugendamt

Klientel

  • geschiedene, getrennt lebende, verwitwete Elternteile
  • junge Volljährige bis 21 Jahre (Unterhaltsansprüche)

Allgemeine Zielsetzung

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. In begründeten Fällen auch mit anderen Bezugspersonen. Eltern haben das Recht und die Pflicht, Umgang mit ihren Kindern zu pflegen. Beratung und Unterstützung von Familien in allen Fragen des Umgangsrechtes ist anzubieten.

Rahmenbedingungen

Beratung erfolgt im/durch das Jugendamt.

Personal

BezirkssozialpädagogInnen, Fachkräfte der Verwaltung

Inhalte und Methoden

  • Information über Verfahrensablauf in Bezug auf Unterhaltsansprüche; gegebenenfalls Antragsvorbereitung eines Unterhaltstitels.
  • Erarbeitung von Lösungen für Umgangskontakte
  • Allgemeine und pädagogische Beratung
  • Weiterleitung von Hilfesuchenden an entsprechende Beratungsstellen.

Handlungsbedarf

Keiner