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Gesetzliche Grundlagen / Allgemeine Bestimmungen

Sicherstellung

Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots

- Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen.

- Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege die Gesamtverantwortung für die Planung. Dies gilt auch für die Versorgung mit integrativen Plätzen.

Begriffsbestimmung

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen
Kindertageseinrichtungen
, sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

* Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet,

* Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet,

* Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet,

* Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet

Grundsätze

Allgemeine Grundsätze

- Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern; Eltern im Sinn dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. Die Kindertageseinrichtungen und Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hierbei. Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.

- Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen mit der freien Jugendhilfe unter Achtung ihrer Selbständigkeit partnerschaftlich zusammennarbeiten. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit dn überörtlichen Sozialhilfeträgern bei integrativen Kindertageseinrichtungen.

- Das Susidiaritätsprinzip ist zu beachten. (Vorrangigkeit von freigemeinnützigen Trägern)

Erziehungsarbeit

Bildungs- und Erziehungsarbeit

- Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung
* Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz ausreichenden und qualifizierten Personals sicherzustellen.
* Die Kinder sollen entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung beteiligt werden.

- Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit
Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in Kindertageseirichtungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert weden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

- Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtung mit den Eltern
Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.

- Vernetzung von Kindertageseinrichtungen;
   Zusammenarbeit mit der Grundschule

* Kindertageseinrichtungen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit jenen Einrichtungen, Diensten und Ämtern zusammenzuarbeiten, deren Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Tageseinrichtung steht.

* Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres haben im Rahmen ihres eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrags mit der Grund- und Förderschule zusammenzuarbeiten. Sie haben die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang vorzubereiten und zu begleiten. Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen und die Lehrkräfte an den Schulen sollen sich regelmäßig über ihre pädagogische Arbeit informieren und die pädagogischen Konzepte aufeinander abstimmen.

Erziehungsziele

Bildungs- und Erziehungsziele
Basiskompetenzen
Zur Bildung der gesamten Persönlichkeit der Kinder unterstützt und fördert das pädagogische Personal auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes folgende Basiskompetenzen:

* Die Entwicklung von freiheitlich-demokratischen, religiösen, sittlichen und sozialen Werthaltungen,

* den Erwerb von personalen, motivationalen, kognitiven, physischen und sozialen Kompetenzen,

* das Lernen des Lernens,

* die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie zur aktiven Beteilungung an Entscheidungen,

* die Entwicklung von Widerstandsfähigkeit,

* die musischen Kräfte sowie

* die Kreativität.

BEP

Die Bildungsarbeit konkretisiert sich in unterschiedlichen Bereichen:
(Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung)

* Ethnische und religiöse Bildung
* Sprachliche Bildung und Förderung
* Mathematische Bildung
* Naturwissenschaftliche und technische Bildung
* Umweltbildung und -erziehung
* Medienbildung und -erziehung
* Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung
* Musikalische Bildung und Erziehung
* Bewegungserziehung und -förderung, Sport
* Gesundheitliche Bildung und Erziehung

Kindbezogene Förderung

Kindbezogene Förderung
Die staatliche Förderung erfolgt kindbezogen. Sie wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird. Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind an die Gemeinde errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor.