Schule und Jugendhilfe

Grundsätze

In der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe sind folgende Grundsätze zu beachten:
(Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung Familie, Frauen und Gesundheit)

Eigenständigkeit

Die Aufgabenbereiche von Schule und Jugendhilfe sind eigenständig. Die spezifischen Organisationsformen und Arbeitsweisen der beiden Bereiche dürfen durch eine Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt werden. Angebote von Schule und Jugendhilfe können einander nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.

Schule und Jugendhilfe kooperieren partnerschaftlich. Erforderlich ist eine wechselseitige Kenntnis über Trägerstrukturen, Aufgaben und Arbeitsweisen sowie Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation.

Datenschutz

Bei jeder Zusammenarbeit ist der Schutz personenbezogener Daten über Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu gewährleisten. Vorab ist zu prüfen, ob und inwieweit es bei der Zusammenarbeit überhaupt der Verwendung personenbezogener Daten bedarf oder ob auch eine hinsichtlich der Betroffenen anonyme Zusammenarbeit ausreicht. Personenbezogene Formen der Kooperation sollen gegenüber den Betroffenen offengelegt werden.  Die Weitergabe personenbezogener Daten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen unter Hinweis auf den Zweck der Weitergabe (informierte Einwilligung) oder auf der Grundlage einer rechtlichen Übermittlungsbefugnis zulässig.

Ebenen der Zusammenarbeit:

institutionell

  • die institutionelle Zusammenarbeit, die dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Koordinierung schulischer und außerschulischer Maßnahmen für junge Menschen und deren Eltern dienen soll,

angebotsbezogen

  • die angebotsbezogene Zusammenarbeit, bei der es um die konkrete Planung und Durchführung gemeinsam getragener Projekte und gegenseitig abgestimmter Förderangebote für Schüler geht,

bei erzieherischem Bedarf

  • die Zusammenarbeit in Einzelfällen bei erzieherischem Bedarf.  Die Schule erhält im Rahmen des gesetzlichen Auftrages im Umgang mit sozial benachteiligten und verhaltensauffälligen Schülern Unterstützung durch die Jugendhilfe.

Jugendhilfeausschuss

Gemäß Art. 19 Abs.1 AGSG gehören jedem Jugendhilfeausschuss ein Vertreter aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung als beratendes Mitglied an. Ihm obliegt es, die fachliche Sicht und die Erfahrungen der Schulen in den Jugendhilfeausschuss einzubringen und an der Gestaltung der Jugendhilfe einschließlich der Jugendhilfeplanung mitzuwirken. Gemeinsame Sitzungen sollten durchgeführt werden.

Der Jugendhilfeausschuss soll sich regelmäßig mindestens einmal im Jahr mit Problemen der Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe befassen. Verschiedene Formen der Kommunikation sollten miteinander abgestimmt werden (z.B. Teilnahme der Schule an Hortkonferenzen).